Frei­zügig­keits-guthaben aus­zahlen lassen

 

Dein Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto kannst du dir unter bestimmten Bedingungen auszahlen lassen.

Säule 3a empfehlen & profitieren

Freizügigkeitskonto auflösen

 

Den ordentlichen Bezug deines Freizügigkeitsguthabens kannst du frühestens 5 Jahre vor, spätestens aber bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters (Frauen 64 (inskünftig Alter 65) / Männer 65) veranlassen. Unter gewissen Umständen kannst du aber dein Freizügigkeitsguthaben auch für andere Zwecke nutzen. Wann du dein Freizügigkeitsguthaben beziehen kannst, ist im Gesetz geregelt und wird dir nachfolgend erklärt.

 

  • Selbständigkeit: Möchtest du dich beruflich selbstständig machen? Dann kannst du innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit dein Freizügigkeitsguthaben als Startkapital nutzen. Dafür brauchst du die Aufnahmebestätigung der AHV-Ausgleichskasse oder der Unfallversicherung.
     
  • Geringfügigkeit: Ist das Guthaben geringer als ein Arbeitnehmerjahresbeitrag bei deiner ehemaligen Pensionskasse, kannst du dir das Guthaben auszahlen lassen.
     
  • Abhängig vom Land, Wegzug ins Ausland: Ziehst du in ein EU-Land, nach Norwegen oder Island, kannst du nur den überobligatorischen Teil deines Freizügigkeitsguthabens beziehen, sofern du weiterhin in diesem Land der Sozialversicherungspflicht unterstellt bist. Ist dies nicht der Fall, kannst du dir deine gesamte Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen. Mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein kannst du beim Wegzug in einen Drittstaat jeweils das gesamte Guthaben beziehen. Für das Fürstentum Liechtenstein ist ein Kapitalbezug nicht möglich.
     
  • Invalidität: Falls du eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 70% und mehr) beziehst, bist du berechtigt, dir dein Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen. Dazu benötigst du eine rechtskräftige Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
     
  • Todesfall: Bei einem Todesfall wird das Freizügigkeitsguthaben gemäss den gesetzlichen Vorgaben nach Art.15 der Freizügigkeitsverordnung ausbezahlt. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben es, die Begünstigungsklausel in einem engen Rahmen zu ändern.
     
  • Wohneigentum: Wenn du planst, Wohneigentum für deinen eigenen Gebrauch zu kaufen oder ein Haus zu bauen, kannst du dafür dein Freizügigkeitsguthaben beziehen. Auch werterhaltende und wertvermehrende Renovationen an Wohneigentum können mit Freizügigkeitsguthaben finanziert werden. Ferienhäuser oder Zweitwohnungen kannst du damit jedoch nicht finanzieren.
     
  • Rückzahlung von Hypothekardarlehen: Für die Rückzahlung einer Hypothek, auch Amortisation genannt, darfst du dein Freizügigkeitsguthaben nutzen.
     
  • Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft: Wenn du eine Wohnung von einer Wohnbaugenossenschaft beziehen möchtest, musst du oft Anteilsscheine von dieser kaufen. Diese darfst du mit deinem Freizügigkeitsguthaben finanzieren.
     
  • Scheidung: Bei rechtskräftiger Scheidung durch ein Schweizer Gericht nehmen wir einen Vorsorgeausgleich vor.
     
  • Betriebliche Investition: Bist du im Haupterwerb selbstständig und möchtest dafür betriebliche Investitionen tätigen, kannst du im Grundsatz dein Vorsorgekapital beziehen.


Auszahlung des Freizügigkeitskontos beantragen

 

Möchtest du dein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, musst du uns in jedem Fall eine Kopie von deinem Ausweis und gegebenenfalls dem deines Ehepartners, Ehepartnerin, eingetragenen Partners oder eingetragenen Partnerin schicken. Weitere benötigte Dokumente hängen vom Grund der Auszahlung ab und sind im Formular für den Kapitalbezug aufgeführt.

 

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Freizügigkeitskonto auszahlen: Muss ich Steuern zahlen?

 

Liegt das Vorsorgeguthaben auf deinem Freizügigkeitskonto, musst du es nicht versteuern. Lässt du dir dein Guthaben auszahlen, fallen dafür Kapitalbezugssteuern an. Dabei wird das Kapital getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Finden Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule im gleichen Jahr statt, werden sie zusammen­gezählt. Es lohnt sich also, nicht alles in einem Jahr auszahlen zu lassen, und einen gestaffelten Bezug zu planen. Gesetzlich darfst du bis zu zwei Freizügigkeitskonten führen. Eine Aufteilung auf zwei Konten ist allerdings nur beim Austritt aus der Pensionskasse erlaubt und danach nicht mehr. 

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