Dein Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto kannst du dir unter bestimmten Bedingungen auszahlen lassen.
Den ordentlichen Bezug deines Freizügigkeitsguthabens kannst du frühestens 5 Jahre vor, spätestens aber bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters (Frauen 64 (inskünftig Alter 65) / Männer 65) veranlassen. Unter gewissen Umständen kannst du aber dein Freizügigkeitsguthaben auch für andere Zwecke nutzen. Wann du dein Freizügigkeitsguthaben beziehen kannst, ist im Gesetz geregelt und wird dir nachfolgend erklärt.
Möchtest du dein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, musst du uns in jedem Fall eine Kopie von deinem Ausweis und gegebenenfalls dem deines Ehepartners, Ehepartnerin, eingetragenen Partners oder eingetragenen Partnerin schicken. Weitere benötigte Dokumente hängen vom Grund der Auszahlung ab und sind im Formular für den Kapitalbezug aufgeführt.
Liegt das Vorsorgeguthaben auf deinem Freizügigkeitskonto, musst du es nicht versteuern. Lässt du dir dein Guthaben auszahlen, fallen dafür Kapitalbezugssteuern an. Dabei wird das Kapital getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Finden Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule im gleichen Jahr statt, werden sie zusammengezählt. Es lohnt sich also, nicht alles in einem Jahr auszahlen zu lassen, und einen gestaffelten Bezug zu planen. Gesetzlich darfst du bis zu zwei Freizügigkeitskonten führen. Eine Aufteilung auf zwei Konten ist allerdings nur beim Austritt aus der Pensionskasse erlaubt und danach nicht mehr.
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